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Erbschaftssteuererklärung darf nicht zu lange hinausgeschoben werden

Wenn die Erben sich nicht melden

Immer wieder kommt es vor, dass sich Erben schlichtweg nicht ausfindig machen lassen. Bei größeren Vermögen wird dann ein Nachlassverwalter einbestellt, der sich der Sache anzunehmen hat. Doch wie viel Zeit hat dieser, bevor ihm das Finanzamt auf die Füße tritt?
Bei Erbschaften läuft für die Erben eine Frist. Lassen sich die Erben nicht leicht ermitteln, wird vom Nachlassgericht häufig ein Nachlasspfleger bestellt. Der muss die Erben ausfindig machen. Schafft er dies nicht, ist das Finanzamt berechtigt, Erbschaftsteuer im Schätzungswege gegen die unbekannten Erben festzusetzen. Sind die Erben auch nach Ablauf einer angemessenen Frist noch nicht ermittelt und benannt, so sind die Besteuerungsgrundlagen (u.a. Anzahl der Erben, Größe der Erbteile, Steuerklasse, persönliche Freibeträge) zu schätzen, so der BFH. 

Für die Erbschaftsteuererklärung gibt der BFH dem Nachlasspfleger regelmäßig ein Jahr Zeit. Bei besonderen Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung (z.B. genealogische Recherchen im Ausland, fehlende Urkunden bei Sachverhalten der Auswanderung, des Krieges, der Flucht oder der Vertreibung) ist diese Frist angemessen zu verlängern. 

Drei Jahre und fünf Monate sind deutlich zu lang

Im Urteilsfall gab der Nachlasspfleger für einen Nachlass im Wert von 1,82 Mio. Euro an, es gebe mindestens 30 Erben. Im Einspruchsverfahren schätzte das Finanzamt deswegen die Erbschaftsteuer ausgehend von 30 Erben mit gleichen Erbanteilen der Steuerklasse III auf 265.500 Euro. Das wurde vom BFH revisionsrechtlich nicht beanstandet.

Der Nachlasspfleger hatte dem Finanzamt allerdings nach drei Jahren und fünf Monaten immer noch keine Erbschaftsteuererklärung vorgelegt. Das war eindeutig zu lang. Auch bei einer schwierigen Erbenermittlung durfte das Finanzamt dann die Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festsetzen und schätzen.

Fazit: Auch wenn es Spielräume gibt bei der Suche nach Erben, eine angemessene Zeitspanne muss eingehalten werden.

Urteil: BFH II R 40/17

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