Wer die Herrschaft hat, zahlt Erbschaftsteuern
Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall. Heißt: Der Erbe muss darauf Erbschaftsteuer zahlen. Entscheidend ist dabei, dass die „Herrschaftsbefugnisse" des Stifters vererblich sind. Sind die Herrschaftsbefugnisse des Stifters nicht vererblich, erlöschen sie mit seinem Tod ersatzlos. Dann kann das Stiftungsvermögen nicht mehr dem Stifter bzw. seinen Erben zugerechnet werden.
Volle Verfügung über das Stiftungsvermögen auch für private Zwecke
Die deutsche Stifterin und ihr Erbe konnten über das Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankkonto verfügen. Die Stifterin ließ sich in den Jahren vor dem Tod immer wieder Gelder für eigene Zwecke auszahlen. Sie versteuerte diese Gelder nicht und nutzte die Stiftung nach Wertung des Finanzgerichts systematisch zur Steuerhinterziehung. Der Erbe muss für auch das „geerbte" Stiftungsvermögen Erbschaftsteuer zahlen, befindet der BFH.
Fazit
Klar, wenn man über das Vermögen voll verfügen kann, fällt auch Erbschaftsteuer an. Dann ist der Begriff „Stiftung" eher Fassade.
Urteil: BFH, II R 9/15