Wie der Staat aus Unrecht Recht macht
Bei der Steuer müssen Sie inzwischen aufpassen wie ein Höllenhund, sonst werden sie vom Staat abgezockt. Und wer nicht sofort widerspricht, den bestraft dann auch noch das Gericht. So erging es just einem Erben, dem zwei in der Schweiz gelegene Grundstücke zufielen. Er zahlte fast 60.000 EUR zu viel Erbschaftsteuer, weil sein Finanzamt diese fehlerhaft berechnet hatte. Und der BFH sagte nur: Pech gehabt, zu spät widersprochen.
Ein in Deutschland wohnhafter Steuerzahler wurde 2009 Miterbe seiner verstorbenen Schwester. Es handelte sich um eine in der Schweiz wohnhafte Schweizer Staatsangehörige. Eigentlich hätte das DBA Deutschland-Schweiz von 1978 greifen müssen.
DBA sieht Steuerfreiheit für den Miterben vor
Laut DBA hätte Deutschland den Erwerb des in der Schweiz gelegenen Grundvermögens für den Miterben steuerfrei stellen müssen. Es hätte die Schweizer Grundstücke nur bei der Bestimmung des Steuersatzes für das übrige geerbte und in Deutschland steuerpflichtige Vermögen berücksichtigen dürfen. Gegriffen hätte § 19 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetz im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Der Schweizer Grundbesitz hätte also nur zu einem höheren deutschen Erbschaftssteuersatz auf das in Deutschland steuerpflichtige geerbte Vermögen führen dürfen. Im Urteilsfall wäre der Steuersatz auf das steuerpflichtige geerbte Vermögen selbst bei Einrechnung der Schweizer Grundstücks nicht angestiegen.
Fiskus besteuerte dennoch doppelt
Tatsächlich wurden im deutschen Erbschaftsteuerbescheid zu Unrecht und entgegen dem DBA auch die geerbten Schweizer Grundstücke im Umfang der Erbquote voll mitversteuert. Die Schweiz besteuerte die Grundstücke ebenfalls. Denn ihr stand nach dem Doppelbesteuerungsabkommen der Besteuerungszugriff zu. In Deutschland wurde lediglich die in der Schweiz gezahlte schweizerische auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
Rechtslage nicht durchblickt - Einspruch eingelegt
Der Miterbe legte keinen Einspruch gegen den unrichtigen deutschen Erbschaftsteuerbescheid ein. Deswegen zahlte er in Deutschland 59.274 EUR Erbschaftsteuer zu viel.
Der bestandskräftig gewordene Erbschaftsteuerbescheid kann nicht geändert werden. Der BFH entschied, dass auch § 174 Abs. 1 AO nicht greift. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter bestandskräftiger Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.
Fazit
Der Erbe war im Recht. Er hatte nur die komplizierte Rechtslage zu spät durchblickt. Das ist Beschiss durch den Staat durch maximale Komplexität: So was kann sich heute keine Bank oder Versicherung mehr leisten. Bei kleinstem Zweifel oder bei Nicht-Verstehen also immer Einspruch einlegen lassen.
Urteil: BFH, Urteil II R 61/15