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Finanzamt darf keinen Spekulationsgewinn festsetzen

Wohnungs-Einrichtung bleibt bei Verkauf unversteuert

Nutzt der Eigentümer seine Ferienwohnung nicht selbst, dann fällt beim Verkauf die sogenannte Spekulationssteuer an – falls das Objekt nicht mindestens 10 Jahre in seinem Besitz war. Aber wie hoch ist der anzusetzende Verkaufspreis und wie berechnet sich die Höhe der Steuer, wenn die Immobilie mit der gesamten Einrichtung verkauft wird?

Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist die mitverkaufte Einrichtung nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Deren Wert legen die Vertragspartner fest. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. 

Der Kläger erwarb zunächst eine Ferienwohnung, die er über eine Agentur vermietete. Nach zwei Jahren verkaufte er sie wieder. Im Kaufvertrag wurde ein Anteil von 45.000 Euro für das mitverkaufte Inventar veranschlagt. Da das Objekt keine 10 Jahre lang Eigentum war und auch nicht selbst genutzt wurde, fiel beim Verkauf  die sogenannte Spekulationssteuer an. 

Bei der Wohnungseinrichtung keine Wertsteigerung 

Das Finanzamt berechnete die Steuer vom gesamten Verkaufspreis. Der Ex-Eigentümer wehrte sich gegen die Höhe des Steuerbescheids vor dem Finanzgericht. Sein Argument: Auf das verkaufte Inventar könne keine Spekulationssteuer erhoben werden; deshalb seien die vereinbarten 45.000 Euro nicht zu berücksichtigen. 

Das Gericht folgte der Argumentation. Es stellte klar, dass Wohnungseinrichtungsgegenstände typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.

Fazit: Die Wohnungseinrichtung ist nicht in die Berechnung des Spekulationsgewinns einzubeziehen.

Urteil: FG Münster vom 3.8.2020, Az.: 5 K 2493/18 E

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