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Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

Zweitwohnungsverkauf in Ruhestandsplanung einbeziehen

Mitarbeiter unterhalten am Tätigkeitsort immer wieder eine Zweitwohnung. Wenn sie in Ruhestand gehen, verkaufen sie diese. Doch das kann steuerlich Nachteile haben.

Auf den Zeitpunkt kommt's an

Geben Sie Ihren Mitarbeitern, die in den Ruhestand gehen, noch einen wichtigen Hinweis mit auf den Weg. Wird die Wohnung am Beschäftigungsort verkauft, weil mit dem Renteneintritt keine doppelten Haushaltsführung mehr nötig ist, kann das steuerlich Nachteile haben. Eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung für die Kreditablösung wird dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt.
Im Urteilsfall hatte der klagende Arbeitnehmer seine Zweitwohnung verkauft, weil er in den Ruhestand wechselte. Zur Ablösung des beim Kauf aufgenommenen Immobilienkredits musste er eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Der Gewinn aus dem Verkauf der Wohnung unterlag nicht der Einkommensteuer.
Die Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung hing nicht mehr vorrangig mit der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zusammen. Und damit auch nicht mehr mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bundesfinanzhof rechnete sie vielmehr der Veräußerung der Eigentumswohnung zu. Ein Steuerabzug war nicht mehr möglich.

Fazit

Es lohnt sich darüber nachzudenken, wie eine ähnliche Situation noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gelöst werden kann.


Urteil: BFH VI R 15/17

 

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