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2017
Rückzahlung von Fortbildungskosten

Abbruch der Fortbildung kann für Mitarbeiter teuer werden

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Zahlt ein Arbeitgeber teure Fortbildungen für seine Beschäftigten, ist eine Betriebsbindungsklausel durchaus üblich. Streit gab es bislang darüber, wie lange der Arbeitnehmer dem Betrieb die Treue halten muss. Jetzt hat ein Gericht Arbeitgebern zudem sehr umfassende Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt.

Arbeitgeber dürfen Betriebsbindungsklauseln auch für den Fall abschließen, dass Mitarbeiter die Prüfung von Fortbildungen nicht ablegen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden und damit den bisher üblichen Rahmen solcher Klauseln zugunsten von Arbeitgebern erweitert. 

Umfassende Rückzahlungsverpflichtungen möglich

Ein Betrieb hatte eine erweiterte Variante für eine Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungen entwickelt. Sie zielt auf die Mitverantwortung der Beschäftigten für den Erfolg einer Fortbildung ab. Die Rückzahlungsklausel sah für drei Fälle eine Rückerstattung der Kosten durch die Mitarbeiter vor. Die Mitarbeiter sollten Kosten für Fortbildungen anteilig zurückzahlen, wenn sie von sich aus die Anmeldung zur Fortbildung zurückziehen, auf eigenen Wunsch abbrechen oder zur Prüfung nicht antreten. Diese Regelungen waren einvernehmlich vereinbart und Bestandteil der Arbeitsverträge. 

Eine Mitarbeiterin hatte nach einer Fortbildung gegen die erweiterten Regeln geklagt. Das LAG hat aber keine arbeitsrechtlichen Bedenken gegen die getroffenen Abreden. Die Arbeitnehmerin, die aus freien Stücken nicht zur Prüfung der Fortbildung angetreten war, muss deshalb die entstandenen Fortbildungskosten in Höhe von 5.000 Euro an den Arbeitgeber zurückzahlen.

Fazit: Arbeitgeber können für Fortbildungen sehr umfassende Rückzahlungsverpflichtungen mit Mitarbeitern vereinbaren.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 12.10.2022, Az.: 8 Sa 123/22

Empfehlung: Vereinbaren Sie bei einer teuren Fortbildung neben der Dauer der Betriebsbindung auch Rückzahlungsverpflichtungen bei Kündigung, Abbruch der Maßnahme oder Nichtantritt zur Prüfung.

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