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Hürden für Kündigung

Abmahnen vor Rausschmiss

Kündigungen ohne vorherige Abmahnungen gehen bei Arbeitsgerichten selten durch.
Für Kündigungen haben Sie nach wie vor erhebliche Hürden zu überwinden. Ohne Abmahnungen für frühere Vergehen werden sie von den Arbeitsgerichten nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Dies gilt auch für rassistisch wie sexistisch zu wertende Äußerungen, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 13.7.2016 – 15 Ca 1744/16).

Versäumte Abmahnungen

Der Fall: Ein langjähriger Mitarbeiter hatte bei einer aus Kamerun stammenden Mitarbeiterin der Kantine einen „Negerkuss“ bestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen Diskriminierung – aber zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht befand. Das Gericht urteilte, der Mann habe über zehn Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Deshalb sei sowohl eine fristgemäße wie eine fristlose Kündigung unangemessen. Erforderlich wäre eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung gewesen. Das Unternehmen kann dagegen noch vorgehen. Es muss sich aber Versäumnisse vorwerfen lassen. Denn vor Gericht sprach man davon, dass es sich bei dem Verbal-Angriff Mitarbeiter nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Der Mann habe die Frau schon mehrfach provoziert Ein Vortrag ohne Beweiskraft: Es fehlte an den dafür nötigen Belegen in Form von Abmahnungen.

Fazit: Abmahnungen sind ohne Zweifel lästig. Aber ohne sie gewinnen Sie keinen Arbeitsgerichtsprozess um eine Kündigung. Und das wird teurer als gelegentlich eine Notiz für die Personalakte.

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