Arbeitgeber kann Führungskraft problemlos versetzen
Bekommt eine Mitarbeiterin durch die Versetzung die fachliche Aufgabe „Leiterin Betriebsmanagement” übertragen, dann ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Das stellte das Landearbeitsgericht (LAG) Niedersachsen fest. In dieser Funktion sei eine Mitarbeiterin zwar die fachliche Vorgesetzte, aber “nicht die disziplinarische, unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter im Betrieb”.
Keine Mitbestimmung vorgesehen
Ohne “Einräumung von nicht unerheblichen disziplinarischen Weisungsbefugnissen” im neuen Betrieb fehle es an einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation“. Konkret muss eine Führungskraft Kompetenzen “hinsichtlich des konkreten Einsatzes des Personals des Betriebes nach Ort und Zeit” haben, “einschließlich der Kompetenz zur Urlaubserteilung und dem Ausspruch von Abmahnungen”. Erst dann greift hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Fazit: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Einbindung einer Führungskraft ohne disziplinarisches Weisungsrecht in einem anderen Unternehmensteil.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 19.5.2021, Az.: 2 TaBV 51/20