Arbeitsplanung: Betriebsrat beteiligen
Die Anordnung von Dienstzeiten ohne Einbeziehung des Betriebsrats kann dieser jederzeit torpedieren. Das erfuhr soeben die Betreiberin mehrerer großer Krankenhäuser in Berlin. Sie hatte einseitig Dienstzeiten für die Mitarbeiter angeordnet und so die Mitbestimmung unterlaufen. Der verärgerte Betriebsrat widersprach der Einsatzplanung und vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg auf Unterlassung geklagt – und hatte damit Erfolg. Organisatorische Einwände ließ das Gericht nicht gelten.
Urteil: LAG Berlin vom 12.7.2019, Az.: 2 TaBV 908/19