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Berechnung von Überstunden und Urlaub geklärt

Bundesarbeitsgericht hat entschieden

Junge Frau sitzt auf einem Campervan und schaut in Richtung Mount Cook. Foto wurde im Mount Cook Nationalpark in Neuseeland aufgenommen. © Florian Blickle / stock.adobe.com
Für Überstunden sehen Tarifverträge oftmals Zuschläge vor - auch der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit. Streit gab es um die Frage, wie der Urlaubstage zu zählen sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Klarheit geschaffen.

Urlaubstage zählen bei der Ermittlung der monatlichen Arbeitsstunden mit. Dies ist deshalb wichtig, weil die Zeit, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25% zu bezahlen sind. Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat wie zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge nicht nur die im Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zählen, sondern genauso die bezahlten Urlaubstage. 

Der Fall: Im Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit ist geregelt, wie viele Arbeitsstunden im Monaten zu erbringen sind. Zeiten, die darüber hinausgehen, sind als Mehrarbeit zu bezahlen. Konkret ging es im Streit, um den Monat August, in dem an 23 Arbeitstagen ein Schwellenwert von 184 Stunden zu erreichen ist. Im strittigen Monat arbeitete der Leiharbeitnehmer 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub. Dafür setzte die Leihfirma 84,7 Stunden an, die sie aber als nicht „geleistete Arbeitszeit“ wertete und bei der Ermittlung des Schwellenwerts für diesen Monat nicht berücksichtigte. 

Tarifvertragsklausel ist ungültig

Dagegen klagte der Leiharbeitnehmer. Für ihn war klar, dass die Grundlage für die Berechnung insgesamt 206,45 Arbeitsstunden sind (121,75 Arbeits- und 84,7 Urlaubsstunden) und er deshalb deutlich mehr als die vorgesehen 184 Stunden gearbeitet hat. Das Arbeitsgericht Dortmund (ArbG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) lehnten die Klage ab und bestätigten die Leiharbeitsfirma darin, dass nur die „gearbeiteten Stunden“ und nicht die Urlaubszeit zu berücksichtigen seien. 

Im Berufungsverfahren folgte das BAG allerdings den Vorinstanzen nicht: Wenn Mehrarbeitszuschläge von der monatlich geleisteten Arbeitszeit abhängen, dann ist in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub wie ein normaler Arbeitstag zu berücksichtigen. Wenn tarifliche Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen geeignet sind, Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme ihres Mindesturlaubs abzuhalten, dann sind diese mit § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht vereinbar. 

Keine Anreize für Urlaubsverzicht

Anreize, auf den bezahlten Mindesturlaub zu verzichten, hätten ebenso vor dem Unionsrecht keinen Bestand. Die Entscheidung des BAG ist für alle Betriebe und Beschäftigten wichtig, weil es vergleichbare Regelungen, außerhalb der Zeitarbeitsbranche, in anderen tariflichen, individuellen oder betrieblichen Verträgen gibt.

Fazit: Bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen müssen genommene Urlaubstage berücksichtigt werden.

Urteil BAG vom 16.11.2022, Az.: 10 AZR 210/19 und EuGH vom 13.1.2022, Az.: C514/20

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