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Leiharbeiter: Grundsatz der Gleichbehandlung

EuGH hat über Urlaub entschieden

Urlaubseintragungen in einem Kalender. © nmann77 / stock.adobe.com
Auf Leiharbeiter wollen die Betriebe nicht verzichten. Deshalb verwundert es nicht, dass ihre Zahl nach den harten Corona-Monaten wieder ansteigt - bis Juni 2021 auf 834.000. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) achtet darauf, dass diese Beschäftigten gleichbehandelt werden. Aber gilt das auch für Urlaubsregelungen?

Der Geldbetrag für nicht genommenen Urlaub darf für Leiharbeiter nicht niedriger ausfallen, als wären sie direkt bei dem Unternehmen angestellt. Damit ist der EuGH in Luxemburg erneut die Instanz, die auf gleiche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Zeitarbeitnehmer pocht. Maßstab für die EuGH-Entscheidung ist die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, die EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer festlegt. 

Nationale Regelungen haben keinen Bestand

Zwei Leiharbeiter hatten gegen eine portugiesische Zeitarbeitsfirma geklagt. Sie waren dort zwei Jahre beschäftigt und einem Unternehmen überlassen. Nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags klagten sie auf Nachzahlung von Urlaubsgeld. Sie argumentierten, dass sich ihr bezahlter Jahresurlaub und das Urlaubsgeld nach den allgemein in Portugal gültigen Regelungen richten müssten. 

Die Zeitarbeitsagentur verwies dagegen auf Spezialregelungen, wonach die Ansprüche für Leiharbeiter anders zu berechnen sind. Diese Argumentation hat der EuGH gekegelt. 

Fazit: Für Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, als wenn sie vom Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden.

Urteil: EuGH vom 12.5.2022, Az.: C-426/20

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