Gilt das Kündigungsschutzrecht auch für Geschäftsführer?
Auch Geschäftsführer können eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden. Die Prüfung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers (Managing Director) hat ergeben, dass er als Arbeitnehmer anzusehen ist.
Der Fall hatte es in sich. Geschäftsführer und Unternehmen stritten so ziemlich um alles: Fortbestand des Vertragsverhältnisses, Zahlung der Vergütung, Urlaubsgewährung und über Provisionsansprüche. Mit E-Mail erklärte das Unternehmen die Beendigung des Vertrags, weil die Leistungen des Direktors nicht mehr gefragt waren. Außerdem erfolgte die Löschung aus dem Handelsregister.
Vertragstext ist entscheidend
Im Kern ging es um den Punkt, ob überhaupt ein Arbeitsgericht für den Geschäftsführer zuständig ist. Anders als die Vorinstanz hat das LAG zugunsten des Managers entschieden. Maßgeblich war der Anstellungsvertrag. Dieser räume dem Unternehmen ein Weisungsrecht ein. Ob dies tatsächlich vom Arbeitgeber so ausgeübt wurde, sei für die Beurteilung unerheblich.
Aus dem Anstellungsvertrag ergebe sich zusätzlich, dass Begriffe wie ‚Arbeitnehmer‘ und ‚Arbeitgeber‘ Verwendung fanden. Auch enthalte der Vertrag, die für ein Arbeitsverhältnis typischen Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie bezahltem Erholungsurlaub und Regelungen zur Gewährung desselben. Dies alles seien Belege dafür, dass der Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer behandelt wurde und deshalb auch das Arbeitsgericht bei Streitigkeiten zuständig ist.
Fazit: Enthält der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ein Weisungsrecht des Arbeitgebers, ist der Geschäftsführer wie ein Angestellter zu betrachten. Er kann dann auch vor dem Arbeitsgericht sein Recht einklagen.
Urteil: LAG Hessen vom 1.2.2022, Az.: 19 Ta 507/21