Höhere Freibeträge für die Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird ab 2018 attraktiver. Arbeitgeber müssen einerseits mehr bürokratischen Aufwand bewältigen, können aber auch profitieren. Hier die wichtigsten Veränderungen:
Der steuerfreie Höchstbetrag wird auf 8% der Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben (6.240 Euro p.a.). Bei den Sozialabgaben sind jedoch nur 4% oder höchstens 3.100 Euro beitragsfrei. Die Folge: bürokratischer Mehraufwand.
Keine Haftung mehr
In Tarifverträgen können zusätzliche Beiträge für eine bAV vereinbart werden. Arbeitgeber müssen die künftige Rentenhöhe aber nicht mehr verpflichtend zusagen. Sie müssen lediglich eventuelle Beiträge ermitteln und abführen. Das Erfüllungs- und Haftungsrisiko trägt dann ein externer Versorgungsträger wie eine Pensionskasse, Direktversicherung oder ein Pensionsfonds.
Wird die Beitragszusage durch eine Gehaltsumwandlung erfüllt, ersparen Sie sich die Sozialversicherungsbeiträge. Sie müssen dann aber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberbeitrag leisten.
Zusätzliche Förderung
Bei Einkommen bis zu 2.200 Euro im Monat können Sie Lohnsteuer auf Ihr Konto überführen. Zahlen Sie 240 Euro bis höchstens 480 Euro p.a. als Zusatzbeitrag zur BAV, können Sie 30% davon (72 Euro bis 144 Euro) direkt von der von Ihnen abzuführenden Lohnsteuersumme abziehen.
Fazit: Im Wettbewerb um gutes Personal kommen Sie um eine bAV nicht herum. Die Gehaltsumwandlung ist der finanziell einfachste Weg.
Hinweis: Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten nicht für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Direktzusage oder Unterstützungskasse.