Niemand kann einem Nackten in die Tasche greifen
Der Sozialplan kann nur das verteilen, was ein Arbeitgeber an Geld bereitstellen kann. Selbst wenn das vorgesehene Volumen – wie im vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg verhandelten Fall – zu „beträchtlichen Nachteilen" für die Beschäftigten führt.
Die Arbeitgeberin fertigte auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Dies geschah im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens. Nach einer Kündigung der Aufträge entließ die Arbeitgeberin alle Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle einen Sozialplan. Als Abfindung gab es pro Kopf je nach Fall 2.000 und 3.500 Euro.
Fazit: Der Sozialplan ist wirksam, auch wenn er durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers nur eine geringe Abfindungen zulässt.
Urteil: vom 18.10.2018, Az.: 21 TaBV 1372/17