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Dürfen Leiharbeiter mehr verdienen als die Stammbelegschaft?

Urteil zur Besserstellung von Leiharbeitern

Leiharbeitern verdienen im Durchschnitt 20% weniger als fest angestellte Mitarbeiter. Was aber, wenn das umgekehrt ist? Können fest angestellte Mitarbeiterin dann eine Gehaltsanpassung oder einen Vertrag als Leiharbeiter verlangen? Das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern hat dazu entschieden.
Leiharbeiter dürfen mehr verdienen als fest angestellte Mitarbeiter. Für die Stammbelegschaft ergibt sich daraus auch kein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung oder darauf, sich ebenfalls als Leiharbeiter im Unternehmen anstellen zu lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) im Fall einer Callcenter-Agentin entschieden. Diese unterlag vor dem LAG mit ihrem Wunsch, zukünftig als Leiharbeitnehmerin beschäftigt zu werden. 

Schutz-Grundsatz lässt sich nicht einfach umdrehen

Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf ein höheres Gehalt, wenn vergleichbare Leiharbeiter besser entlohnt werden. Denn beide Anstellungsverhältnisse haben eine unterschiedliche Vertragsbasis. Die fest angestellte Person ist dabei eben nicht in einer Beschäftigung aus einer Arbeitnehmerüberlassung. Der in § 8 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Gleichstellungsgrundsatz schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung, nicht aber Stammmitarbeiter. Dieser Grundsatz könne auch nicht einfach umgedreht werden.

Im Streitfall hatte eine Mitarbeiterin Auskunft über die Arbeitsbedingungen und die Vergütung der Leiharbeiter verlangt. Die Arbeitnehmerin arbeitet an einem Standort mit 45 Beschäftigten. Sie selbst hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma. Das Unternehmen beschäftigte auch Leiharbeiter, die zum Teil eine höhere Entlohnung erhielten.

Fazit: Leiharbeiter werden vor einer Schlechterstellung geschützt und dürfen mehr verdienen als die Stammbelegschaft. Die kann daraus keinen Anspruch auf Gehaltsanpassung ableiten.

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.1.2024, Az.: 5 Sa 37/23

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