Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern
Werden Mitarbeiter mit der Aussicht auf eine höhere Rente zur Weiterarbeit bewogen, kann das falsche Hoffnungen wecken. Denn zahlt nur der Arbeitgeber seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil zur Rentenversicherung weiter ein, erhöht sich die spätere Rente für den Mitarbeiter nicht. Das ist rechtmäßig und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen. Nur wenn auch der Beschäftigte weiterhin seinen Anteil in die Rentenversicherung einzahlt, erhöht sich die spätere Rente.
Fazit: Ein Rentner, der in Teilzeit weiter arbeitet erwirbt nur dann Anspruch auf eine höhere Rente, wenn er neben seinem Arbeitgeber ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung einzahlt.
Urteil: LSG Hessen vom 23.4.2024. Az.: L 2 R 36/23