Abfindung kommt nicht aufs Langzeitkonto
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliegt. Sie kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden. Der Betrieb wollte Abfindungen, wenn sie auf dem Langzeitkonto landen, nicht der Lohnsteuer unterwerfen. Er führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab.
Der Betrieb vereinbarte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin erhielten ausscheidende Arbeitnehmer eine "Freiwilligen-Abfindung" (Freiwilligenprogramm). Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Um hohe Abzüge an Steuern und Sozialabgaben zu sparen, gab es die Möglichkeit, die Abfindungsleistung in das geführte Langzeitkonto einzubringen.
Finanzgericht stoppt Vorhaben
Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7 f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden und so die spätere gesetzliche Rente steigern.
Das FG Berlin-Brandenburg stellte klar, dass es sich bei den Abfindungen um lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn handelt. Die Auszahlung erfolge mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese „echte Abfindung“ sei nicht wertguthabenfähig und zu versteuern. Daher sei die Vereinbarung mit dem Betriebsrat wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam.
Fazit: Eine vom Betrieb gezahlte Abfindung bei einer Kündigung ist nicht einem Wertguthaben zuzuschreiben.
Urteil: FG Berlin-Brandenburg vom 16.6.2021, Az.: 4 K 4206/18