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Bauernschläue hilft nicht vor Gericht

Abfindung wird mit Sozialplangeld verrechnet

Muss der Arbeitgeber Massenentlassungen aussprechen, kommt er nicht daran vorbei, einen Sozialplan mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Aber was ist, wenn ein Arbeitnehmer schneller ist und eine individuelle Geldzahlung vor Gericht erstreitet. Gibt es dann gleich zweimal eine Abfindung?

Arbeitgeber aufgepasst! Klagt ein Arbeitnehmer bei seiner Kündigung auf die gesetzlich vorgeschriebene Abfindung (Nachteilsausgleich) und gibt es gleichzeitig auch noch Geld aus dem Sozialplan, kann der Arbeitgeber beide Zahlungen miteinander verrechnen. Die Ansprüche gleichen sich aus, weil beide den gleichen Zweck verfolgen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine Arbeitgeberin beschloss, ihren Betrieb stillzulegen. Sie informierte den Betriebsrat über die geplante Massenentlassung. Unmittelbar danach kündigte die Arbeitgeberin allen Beschäftigten, noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten.

Klage auf Doppelzahlung erfolglos

Ein betroffener Arbeitnehmer klagte auf Abfindung. Er erreichte eine Zahlung in Höhe von 16.307,20 Euro. Zwischenzeitlich kam der Sozialplan zustande. Danach hätte der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro bekommen. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr geleisteten Nachteilsausgleich nicht aus. Der Arbeitnehmer klagte erneut, blieb aber in allen Instanzen erfolglos.

Fazit:

Arbeitnehmer haben zusätzlich zu einer individuellen Abfindung keinen Anspruch auf Geld aus dem Sozialplan.

Urteil: BAG vom 12.2.2019, Az.: 1 AZR 279/17

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