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Viele neue Regeln seit Anfang 2024

Änderungen im Lohn- und Steuerrecht

© Alihan Usullu / Getty Images / iStock
Seit Jahresanfang gelten viele neue Regeln. Die beziehen sich auf Mindestlohn, Mini-Jobs, Inflationsausgleichsprämie bis hin zur Veränderung diverser steuerlichen Freigrenzen. FUCHSBRIEFE fassen die wichtigsten Punkte für Unternehmer zusammen.

Seit Jahresanfang gibt es neue Regelungen für Löhne, Steuern und Freigrenzen, die Sie berücksichtigen sollten. FUCHSBRIEFE geben Ihnen einen Überblick.

  • Mindestlohn: Der steigt auf 12,41 Euro pro Stunde. Wer das nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert Straf- und Nachzahlungen.
  • Mini-Jobs: Die Lohngrenze steigt mit dem Mindestlohn auf 538 Euro je Monat. Die Jahresverdienstgrenze klettert damit auf 6.456 Euro. Achtung: Die pauschalierten Abgaben wurden ebenfalls angepasst. 
  • Mindestausbildungsvergütung: Auch die steigt parallel zum Mindestlohn mit. Alle nicht tarifgebundenen Unternehmen müssend darauf achten. Im ersten Ausbildungsjahr liegt der Azubi-Mindestlohn bei 649 Euro brutto im Monat. Im zweiten Jahr steigt das Gehalt auf 766 Euro, im dritten auf 876 Euro und im vierten auf 909 Euro.
  • Inflationsausgleichsprämie: Die steuer- und sozialabgabenfreie Prämie läuft aus. Wer die Prämie bis max. 3.000 Euro (auch in beliebigen kleineren Beträgen) noch zahlen möchte, muss das bis Dezember 2024 veranlassen.
  • Dienstreisen: Die Verpflegungspauschalen für Reisen im Inland wurden erhöht. Sie steigen auf 15 Euro pro vollem Tag. Werden durch den Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt, werden die Werte um 6 Euro für das Frühstück und 12 Euro für Mittag- und Abendessen gekürzt.
  • Entfernungspauschale: Sie steigt auf 0,38 Cent je Kilometer, ab einer Distanz von 21 Kilometern. 
  • Geschenke als Betriebsausgabe: Die Freigrenze für als Betriebsausgabe steuerlich abziehbare Geschenke steigt auf 50 Euro. Geschenke für Mitarbeiter zum Geburtstag bleiben bis 60 Euro steuerfrei. 
  • Freibetrag Betriebsveranstaltungen: Für Betriebsfeiern soll der steuerliche Freibetrag auf 150 Euro je Teilnehmer steigen. Das gilt für maximal zwei Veranstaltungen p.a.
Fazit: Achten Sie insbesondere nach dem Jahreswechsel darauf, die veränderten Eckdaten einzuhalten. Unternehmer, die mit einem Dienstleister (z.B. Lohnbüro) zusammenarbeiten, sollten einen Kontrollblick veranlassen.
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