Arbeitgeber darf Wechsel ins Großraumbüro anordnen
Wo ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat, bestimmt der Arbeitgeber. Auch wer als Mitglied der Betriebsvertretung im Einzelbüro residiert, hat darauf nach dem Ausscheiden aus dem Ehrenamt keinen Anspruch mehr. Diese Entscheidung fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Ein Elektrotechniker hatte gegen die Anweisung seines Arbeitgebers geklagt, statt im Einzel- künftig im Großraumbüro zu arbeiten. Er wollte unbedingt sein Einzelbüro ‚warm halten‘ und es seinem Nachfolger im Amt übergeben.
Direktionsrecht ist maßgebend
Dem schob das LAG aber einen Riegel vor. Die Weisung seines Arbeitgebers sei von dessen Direktionsrecht gedeckt, entschied das Gericht. Es gebe keine besonderen Umstände, derentwegen der Mitarbeiter nach Ende seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung im Einzelbüro hätte arbeiten sollen.
Für die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Großraumbüro führten die Richter auch Gründe der Gleichbehandlung mit den übrigen in der Abteilung beschäftigten Elektrotechnikern an.
Großraumbüro erleichtert die Kommunikation
Das erleichtere auch den Austausch von Informationen. Als Elektrotechniker habe er weder eine Vorgesetztenfunktion noch unterliege seine Arbeit besonderen Geheimhaltungsvorschriften, die ein Einzelbüro erforderten.
Fazit: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist eindeutig, es umfasst auch die Entscheidung, wo die Beschäftigte arbeiten.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.5.2020, Az.: 7 Sa 380/19