Arbeitgeber dürfen einander warnen
Arbeitgeber dürfen Informationen über einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer an den neuen Arbeitgeber untereinander weitergeben. Dies ist selbst ohne Einwilligung des Arbeitnehmers möglich. Die Position des LAG: Der ehemalige Betrieb sei nicht daran gehindert, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen und vor möglichen Gefahren zu bewahren.
Das berechtigte Interesse hat aber strenge Voraussetzungen, die der Ex-Arbeitgeber beachten muss. Und das war der Fall: Eine Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber und verlangte, dass dieser keine Auskünfte gegenüber anderen Betrieben zu ihrer Person machen dürfe. Der Ex-Arbeitgeber hat gegenüber dem neuen Betrieb davon berichtet, dass die Arbeitnehmerin im Lebenslauf unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung gemacht habe. Darüber hinaus habe sie mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt.
Arbeitsleistung, Qualifikation und Verhalten darf kann der Austausch gehen
Das LAG betonte, dass nur solche Auskünfte weiterzugeben seien, die sich auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers betreffen. Der Lebenslauf habe nichts mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses zu tun. Das unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann von Relevanz gewesen, wenn Abmahnungen ausgesprochen worden wären. Das war jedoch nicht der Fall.
Die Entscheidung des LAG bestätigt, dass Arbeitgeber sich über ehemalige Beschäftigte austauschen können, sich dabei aber auf die Arbeitsleistung, Qualifikation und das Verhalten des Beschäftigten beschränken müssen. Weitergehende Angaben sind durch das Auskunftsrecht nicht gedeckt. Insbesondere kann es keine Informationen über den Inhalt des ehemaligen Arbeitsvertrags geben. Die Weitergabe von Personalakten ist ebenfalls nicht erlaubt.
Fazit: Der Arbeitgeber ist berechtigt, einem anderen Betrieb in einem eng begrenzten Rahmen Auskünfte zu einem ehemaligen Mitarbeiter zu geben. Achten Sie genau auf den Rahmen des Erlaubten.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 5.7.2022, Az.: 6 Sa 54/22