Arbeitgeber kann Kleiderordnung allein festlegen
Die Kleiderordnung im Betrieb festzulegen, ist alleinige Sache des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht (ArbG) in Suhl hat jetzt entschieden, dass die Anweisung des Betriebs an seine Beschäftigten, nur Arbeitsbekleidung mit dem firmeneigenen Logo zu tragen, den Betriebsrat nichts angeht.
Die Ansage des Unternehmens im thüringischen Sonneberg betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Deshalb ist es nicht mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber hatte per Aushang darauf verwiesen, dass die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen jegliche Erkennungsmerkmale oder Logos der ehemaligen Firma zu entfernen hätten. An deren Stelle sollte das neue Firmenlogo treten.
Arbeitsverhalten bestimmt der Arbeitgeber
Der Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt und klagte vor dem Arbeitsgericht. Das wies die Klage zurück und stellte fest: Die Anweisung zur Arbeitskleidung betreffe nicht das Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz).
Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sei nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebes abziele. Davon zu abzugrenzen sei das Arbeitsverhalten incl. der Kleiderordnung für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber allein festlegen könne.
Fazit: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Kleiderordnung auf dem Betriebsgelände verändert.
Urteil: ArbG Suhl vom 27.7.2023, Az.: 4 BVGa 2/23