Arbeitgeber müssen Zustellung beweisen können
Arbeitgeber dürften sich nicht blind darauf verlassen, dass eine Email auch beim Empfänger ankommt. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln entschieden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn beim Email-Versand keine Fehlermeldung (oder Unzustellbarkeitsmeldung) angezeigt wird. Daraus zu schließen, dass der Arbeitnehmer die Email erhalten hat, greift zu kurz, so die Arbeitsrichter. Für Mails gilt also das Gleiche, wie für Briefpost: Der Versender muss zweifelsfrei die Zustellung nachweisen können. Technisch ist das bei Emails durch das Anfordern einer Lesebestätigung möglich.
Fazit: Arbeitgeber, die Nachrichten per E-Mail versenden, trifft im Zweifel die volle Beweislast für die korrekte Zustellung der elektronischen Post.
Urteil: LAG Köln vom 11.1.2022 , Az.: 4 Sa 315/21