Arbeitgeber muss aggressive Kritik nicht hinnehmen
Wer seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert, muss seine Vorwürfe auch beweisen können. Andernfalls ist auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. So hat das Landesarbeitsgericht in Thüringen entschieden. Arbeitgeber können sich also gut gegen unbegründete Bloßstellungen oder Diffamierungen zur Wehr setzen. Der Fall: Ein in einer Klinik angestellter Therapeut hatte den Arbeitgeber mit massiver Kritik überzogen, die er auch im Internet öffentlich machte. Dagegen hatte sich der Arbeitgeber gewehrt. Die Kritik des Therapeuten sei geprägt von einer aggressiven und feindlichen Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber und nicht faktisch belegbar. Sie könnten dem Unternehmen Schaden zufügen. Die Richter akzeptierten daher die fristlose Kündigung des Angestellten.
Fazit: Arbeitgeber können sich gegen unsachliche Kritik gut wehren. Sind Vorwürfe nicht belegbar, ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Urteil: LAG Thüringen vom 19.04.2023, Az.: 4 Sa 269/22