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Meinungsfreiheit im Betrieb hat Grenzen

Arbeitgeber muss aggressive Kritik nicht hinnehmen

Zwei erwachsene Personen streiten sich. © DDRockstar / stock.adobe.com
Wenn Arbeitnehmer im Internet über ihre Arbeitgeber schimpfen, bewegen sie sich auf dünnem Eis. Denn Kritik, die vorgebracht wird, ist zwar von der Meinungsfreiheit gedeckt. Vorwürfe, die auch schnell mal auf social Media gemacht werden, müssen aber auch belegt werden. Andernfalls kann sogar eine fristlose Kündigung drohen.

Wer seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert, muss seine Vorwürfe auch beweisen können. Andernfalls ist auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. So hat das Landesarbeitsgericht in Thüringen entschieden. Arbeitgeber können sich also gut gegen unbegründete Bloßstellungen oder Diffamierungen zur Wehr setzen. Der Fall: Ein in einer Klinik angestellter Therapeut hatte den Arbeitgeber mit massiver Kritik überzogen, die er auch im Internet öffentlich machte. Dagegen hatte sich der Arbeitgeber gewehrt. Die  Kritik des Therapeuten sei geprägt von einer aggressiven und feindlichen Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber und nicht faktisch belegbar. Sie könnten dem Unternehmen Schaden zufügen. Die Richter akzeptierten daher die fristlose Kündigung des Angestellten.

Fazit: Arbeitgeber können sich gegen unsachliche Kritik gut wehren. Sind Vorwürfe nicht belegbar, ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.

Urteil: LAG Thüringen vom 19.04.2023, Az.: 4 Sa 269/22

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