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Strenge Bedingungen für KfW-Förderung

Architekt haftet für entgangene Fördermittel

Eigentümer von Immobilien müssen viel Geld für energetische Sanierungen in die Hand nehmen. Darum sind sie froh, wenn sie staatliche Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nutzen können. Das ist ein Risiko für Architekten, die auch Hinweise zu Förderprogrammen geben. Es können Haftungsfallen entstehen.

Architekten haften für Schäden, die durch Falschberatung entstehen - das gilt auch, wenn sie eine Fördermittelberatung machen. Dieses Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein Risiko für die Bauplaner. Denn die Richter haben entschieden, dass ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung nicht nur in bautechnischer Hinsicht berät, sondern auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet, für etwaige Schäden haften muss. 

Haftungsrisiken bei Fördermittelberatung

Das Risiko für Architekten beginnt schon damit, dass sie die Förderfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen falsch einschätzen. In dem Fall hatte ein Architekt die Voraussetzungen zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch die KfW falsch eingeschätzt. Die Bauherren wurden dadurch falsch informiert und erlitten durch die entgangene Förderung einen Schaden. Der Architekt hatte in den Augen der Richter durch die Falschberatung seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.

Dem Bauplaner wurde zum Verhängnis, dass bei den Fördermitteln der KfW im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ Fristen und Eigentumsverhältnisse entscheidend sind. Werden diese nicht beachtet, kann es passieren, dass der Antrag auf Förderung abgelehnt wird. Aus diesem Grund wurde der Förderantrag der Kläger abgelehnt. Der Architekt musste den Ersatz der entgangenen Fördermittel erstatten.

Fazit: Ein Architekt, der auch Hinweise zu Fördermitteln gibt, geht ins Risikok, für Falschberatung haften zu müssen.

Urteil: LG Frankenthal, 25.1.2024, Az.: 7 O 13/23

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