Aussetzung der Insolvenzpflicht gilt nur noch sehr eingeschränkt
Viele Geschäftsführer glauben fälschlich, dass sie derzeit grundsätzlich nicht der Insolvenzpflicht unterliegen. Davon geht zumindest der Verband der Insolvenzverwalter VID aus. Indiz: Die Insolvenzzahlen sind immer noch sehr niedrig. Laut einer Auswertung von Coface, ein Kreditversicherer, wären die Insolvenzen, basierend auf der Konjunkturentwicklung, 2020 um 9% zum Vorjahr gestiegen. Tatsächlich sind sie aber wohl um 15% gesunken.
Zahlreiche Unternehmensleiter unterlägen offenbar einem Trugschluss. Denn die Aussetzung der Insolvenzpflicht gilt seit Anfang des Jahres nur noch sehr eingeschränkt. Voraussetzung für die Enthaftung ist, dass der Unternehmer eigentlich zahlungsunfähig ist, aber mit Staatshilfe damit rechnen kann, wieder zahlungsfähig zu sein. Er muss natürlich auch einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Laufende Kosten mit Hilfsgeldern verrechnen
Geschäftsführer von Unternehmen, deren Kosten derzeit die Einnahmen übersteigen, sollten ausrechnen, wie lange die Hilfsgelder die laufenden Kosten decken. Ist das Geschäft bis zu dem errechneten Zeitpunkt nicht wieder angelaufen und kein weiteres Geld (etwa Kredite) zu erhalten, ist ein Insolvenzantrag nötig.
Nach wie vor stehen verschiedene Möglichkeiten der Kostensenkung zur Verfügung. Etwa Sozialversicherungs- und Steuerstundung, Kurzarbeitergeld sowie Mietminderungen. Aber wenn diese ausgeschöpft sind, gibt es schon jetzt keine Alternative zur Insolvenz. Dann gelten die normalen Antragsfristen von drei Wochen ab Eintritt Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen ab Eintritt einer Überschuldung, bis zu denen ein Antrag gestellt werden muss.
Fazit: Behalten Sie die Kosten im Auge; verrechnen sie diese mit den Hilfsgeldern. Halten Sie die Fristen ein, um Ihre private Existenz nicht zu gefährden.
Hinweis: Für alle nach den Antragsfristen eingegangenen Verpflichtungen haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen. Das ist eine Verschärfung, die seit dem 1. Januar dieses Jahres im neu gefassten Insolvenzrecht gilt. Hinzu kommt die Gefahr eines Betrugsverfahrens.