Betriebsbedingte Kündigung nach Outsourcing aussprechen
Betriebsbedingte Kündigungen sind auch dann möglich, wenn Umstrukturierungen eines Betriebs nicht zwingend wirtschaftlich notwendig oder vorteilhaft sind. Denn Arbeitgeber können ihre Unternehmen grundsätzlich frei umstrukturieren. Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) abgesegnet.
Outsourcing muss sich nicht zwingend betriebswirtschaftlich lohnen
In dem Streitfall hatte ein Unternehmen entschieden, die Stelle eines "Country Managers Germany" zu streichen und die Aufgaben an ein externes Unternehmen zu vergeben. Mit dieser Umorganisation war auch die betriebsbedingte Kündigung des bisherigen Managers verbunden, gegen die der betroffene Mitarbeiter geklagt hatte.
Das BAG gab dem Unternehmen recht. Es betonte, dass zur geschützten unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers auch das Recht gehört, festzulegen, ob Arbeiten weiterhin im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden. Es kommt laut BAG nicht darauf an, ob durch die Verlagerung auf ein externes Unternehmen tatsächlich Kosten gespart werden. Eine Outsourcing-Entscheidung müsse sich nicht betriebswirtschaftlich lohnen, um den betriebsbedingten Personalabbau zu rechtfertigen. Vom Arbeitgeber könne nicht erwartet werden, Arbeitsplätze weiterhin zu besetzen, deren betriebliche Notwendigkeit entfallen sei.
Fazit: Arbeitgeber können frei über die Unternehmensstruktur bestimmen. Fällt durch Outsourcing die Arbeit weg, rechtfertigt das eine betriebsbedingte Kündigung.
Urteil: BAG vom 28.2.2023, Az.: 2 AZR 227/22