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Umfangreiches Datenschutzkonzept notwendig

Betriebsrat kann Liste von Schwerbehinderten verlangen

Muss ein Unternehmen einem Betriebsrat, der die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung anstoßen will, helfen? Die Interessenvertretung verlangte dazu, die Anzahl und die Namen der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Das Bundesarbeitsgericht schaffte jetzt Klarheit.

Arbeitgeber müssen Betriebsräten eine vollständige Liste der beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten aushändigen, wenn sie eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) errichten will. Der Betrieb kann allerdings ein ausreichendes Schutzkonzept für die zur Verfügung gestellten Daten verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Und es stellte klar: In diesem Punkt ist der Betriebsrat ausnahmsweise sogar für leitende Angestellten zuständig. Die Schwerbehinderten in dieser Gruppe sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu benennen. Um den Bedenken des Arbeitgebers Rechnung zu tragen, schließlich ging es um sensitive Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, musste der Betriebsrat allerdings ein umfangreiches Datenschutzkonzept vorlegen.

Fazit: Der Betriebsrat kann die vollständige Liste aller Schwerbehinderten und Gleichgestellten zur Gründung einer SBV verlangen, ausnahmsweise einschließlich der leitenden Angestellten.

Urteil: BAG vom 9.5.2023, Az.: 1 ABR 14/22

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