Betriebsrat kann Regelung zur Zeiterfassung durchsetzen
Obwohl es noch kein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung gibt hat der Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung. Das hat das Landesarbeitsgericht München (LAG) entschieden. Denn es sei nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Grundsatz klar, dass alle Betriebe die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Darum können Arbeitgeber nicht darauf beharren, zunächst ein Gesetz abwarten zu wollen.
Diese Interpretation der Richter in München eröffne Betriebsräten großen Handlungsspielraum. Im verhandelten Fall hatte der Betriebsrat vom Arbeitgebern verlangt, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten im Außendienst aufzunehmen. Das hatte der Betrieb mit Verweis auf noch nicht existierende Gesetz und eine mögliche Tariföffnung abgelehnt. Letztlich hoffte das Unternehmen, dass die Außendienstmitarbeiter nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen.
Betrieb kann nicht auf das Gesetz warten
Das LAG akzeptierte die Gesprächsverweigerung nicht. Die Richter haben entschieden, dass der Betriebsrat eine Regelung erzwingen könne. Das weitere Argument, dass der Konzernbetriebsrat dafür zuständig sei, stützte das LAG ebenfalls nicht. Die Entscheidung, über die Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der betriebsnahen Mitbestimmung. Deshalb liege die Zuständigkeit regelmäßig beim örtlichen Betriebsrat.
Fazit: Nach der Grundsatzentscheidung (Pflicht der Arbeitszeiterfassung) können Arbeitgeber das Initiativrecht des Betriebsrats zur Ausgestaltung der Zeiterfassung nicht abblocken.
Urteil: LAG München vom 22.5.2023, Az.: 4 TaBV 24/23