Betriebsrat muss Digitalisierung mitmachen
Betriebsräte dürfen sich der Digitalisierung im Unternehmen nicht verschließen und können sie auch nicht blockieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Im Streitfall ging es um einen digital organisierten Einstellungsprozess für Mitarbeiter.
Für die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Mitarbeiters sind keine Papierunterlagen mehr erforderlich. Das hat das BAG entschieden. Im Betriebsverfassungsgesetz heißt es, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und ihm „die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen“ hat. Diese Regelung sei aber „funktional“ zu verstehen und hat zur Folge, dass Unterlagen auch digital vorgelegt werden können. Tobias Neufeld, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf, lobt die geschickte Auslegung durch die Richter.
Betriebsrat muss Unterlagen digital einsehen
Recruiting-Softwareprogramme sind inzwischen ein übliches Instrument bei der Einstellung. In einem firmeneigenen Bewerbungsportal sind dann für alle Kandidaten die Unterlagen hinterlegt. Da Betriebsratsmitglieder ein Dienst-Laptop zur Verfügung steht, haben sie für die Dauer des Zustimmungsverfahrens Zugriff auf dieses System und können die persönlichen Angaben der Bewerber, ihre Anschreiben, Lebensläufe, Zeugnisse und Zertifikate einsehen.
Im konkreten Fall bestand der Betriebsrat darauf, die Unterlagen in Papierform zu bekommen. Da dies der Arbeitgeber ablehnte, verweigerte er die Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters. Das veranlasste die Firma dazu, die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung vom Gericht ersetzen zu lassen. Dagegen klagte der Betriebsrat bis zum BAG, wo er allerdings eine Niederlage einstecken musste.
Fazit: Arbeitgeber können den Betriebsrat digital ordnungsgemäß unterrichten. Der Betriebsrat kann in Zeiten der Digitalisierung nicht mehr auf Papier-Unterlagen bestehen.
Urteil: BAG vom 13.12.2023, Az.: 1 ABR 28/22