Betriebsrat verliert sein Mandat in neuer Filiale
Gibt ein Unternehmen einen Standort auf und eröffnet "in räumlicher und zeitlicher Nähe“ eine neue Filiale, verliert der Betriebsrat aus dem ursprünglichen Geschäft trotzdem sein Mandat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
In dem Fall hatte der Betriebsrat sein Mandat auch für die neue Filiale reklamiert. Er argumentierte, dass es sich nicht um eine echte Stilllegung handele. Der Betrieb sei lediglich in einen gut einen Kilometer gelegenes Ladenlokal umgezogen und „verfolge bei gleicher Arbeit der Mitarbeiter denselben Betriebszweck“. Das ursprüngliche Gremium zu übergehen, sei deshalb rechtsmissbräuchlich.
Landesarbeitsgericht unterstützt Arbeitgeber
Der Modehändler sah das anders. Denn der Mietvertrag war gekündigt worden. Zudem war zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen worden. Beide Filialen unterschieden sich schließlich in puncto Sortiment, Konzept und Zweck. Zudem sei es bei den Waren oder Personal zu keiner Übernahme gekommen. Nach der Eröffnung ist darum auch ein neuer Betriebsrat gewählt worden.
Dieser Argumentation folgte das LAG. Das Mandat des bisherigen Betriebsrats sei nicht auf den neuen Betrieb auszuweiten, da andernfalls den dortigen Mitarbeiter ein fremder Betriebsrat übergestülpt würde, den sie nicht gewählt hätten.
Fazit: Selbst wenn ein Unternehmen eine Filiale schließt und in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eine neue Filiale eröffnet, bleibt das Mandat des Betriebsrates nicht bestehen.
Urteil: LAG München vom 5.6.2023, Az.: 4 TaBV 51/22