Bundesarbeitsgericht akzeptiert Absprache
Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedarf zwar der Schriftform, mündliche Absprachen können dennoch bindend sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Es ist laut Richterspruch lediglich entscheidend, dass aus dem schriftlichen Vertrag ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt die befristete Tätigkeit endet. Nicht relevant ist, wann sie beginnt. Daher sind mündliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zum Beschäftigungsbeginn erlaubt, so das BAG.
Wird ein neuer Eintrittstermin des Arbeitnehmers vereinbar, braucht es dafür keine förmliche Unterschrift der Vertragsparteien. Durch die Veränderung des Starttermins sei kein neuer, unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die maximale Gesamtlaufzeit des Vertrags von zwei Jahren sei nicht überschritten und die wichtige Vereinbarung, wann der Vertrag endet, sei ebenfalls nicht tangiert. In dem Fall hatte ein Teilzeitbeschäftigter auf Festanstellung geklagt, weil die Befristung des Arbeitsvertrages durch den veränderten Eintrittstermin und die fehlende Schriftform dieser Änderungen unwirksam gewesen sei.
Fazit: Achten Sie penibel darauf, dass der Endtermin eindeutig im Vertrag festgehalten ist. Der Starttermin eines befristen Arbeitsverhältnisses lässt sich aber auch nach der schriftlichen Fixierung durch eine mündliche Absprache anders und verbindlich festlegen. Eine unbefristete Beschäftigung lässt daraus nicht ableiten.
Urteil: BAG vom 16.8.2023, Az.: 7 AZR 300/22