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EuGH zu Auskunftsansprüchen gegen Plattformbetreiber

Die Postanschrift reicht als Adresse

Wer als Firma Nutzer von Online-Plattformen abmahnen will, braucht dazu eine Adresse. Was sich banal anhört, hat durchaus seine Tücken: Was ist eine Adresse, welche Angaben gehören dazu, welche nicht? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen.

Online-Plattformen müssen Firmen nur die postalische Adresse herausgeben. Mail-, IP-Adressen oder die Telefonnummer gehören nicht dazu. Der Begriff der "Adresse" im EU-Recht beziehe sich lediglich auf die Postanschrift, so der EuGH. 

Gerichte sind nach EU-Recht nicht dazu verpflichtet, die Herausgabe dieser Informationen anzuordnen. 

Adresse muss reichen

Allerdings hätten die EU-Staaten die Möglichkeit, Rechteinhabern einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, was der deutsche Gesetzgeber bislang nicht getan hat. 

Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Firma Nutzer einer Online-Plattform abmahnen wollte, die dort illegal Filme hochgeladen hatten.

Fazit: Der Begriff "Adresse" im EU-Recht bezieht sich lediglich auf die Postanschrift.

Urteil: EuGH vom 9.7.2020, Az.: C-264/19

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