Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit kann nur das Bundesverfassungsgericht
Kapitaleinkünfte werden pauschal mit 25% versteuert. Ausgenommen davon sind Einkünfte aus Vermietung. Ein Vermieter hielt das für ungerecht - und klagte vor dem falschen Gericht.
Über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entscheidet das Bundesverfassungsgericht, nicht der Bundesfinanzhof (BFH). Mit dieser Begründung schmetterte die Klage eines Vermieters ab. Der beschwerte sich darüber, dass er keinen Anspruch auf Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem Abgeltungsteuertarif (25%) hätte. Er fühlte sich in seinen Gleichheitsrechten mit anderen Kapitaleinkünften verletzt und hielt die Regelung darum für verfassungswidrig.
Fazit: Wer die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetz anzweifelt, muss vor das richtige Gericht ziehen.
Urteil: BFH, IX B 117/22