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Digitale Kommunikation mit dem Betriebsrat

Digitaler Zugriff ist völlig ausreichend

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Betriebsräte sind manchmal wenig flexibel und pochen auf überkommene Spielregeln. Dem hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt jetzt einen Riegel vorgeschoben. Betriebsräte können sich der Digitalisierung nun nicht mehr verweigern.

Der Digitalisierung von Arbeitsprozessen können sich Betriebsräte nicht verweigern. Das hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschieden. Ein Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber ihn bei einer Personalentscheidung nicht hinreichend unterrichtet, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegen haben. Dieser Auffassung widersprach das LAG. 

Andere Arbeitsformen durch Digitalisierung

Die Einsicht von Personalunterlagen (im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG) bei einer Neueinstellung müsse nicht mehr in Papierform geschehen. Wenn die Beteiligten einen Dienst-Laptop haben, ist eine umfassende Lesemöglichkeit in einem digitalen Bewerbermanagement-Tool völlig ausreichend. Eine Vorlage der Bewerbungsunterlagen als Papierausdruck, wie es der Betriebsrat im Arbeitsgerichtsprozess verlangte, sei im digitalen  Zeitalter unnötig. 

Fazit: Der Arbeitgeber erfüllt seine Anhörungspflicht bei einer Einstellung, indem er einen digitalen Zugriff auf die Personalunterlagen ermöglicht.

Urteil: LAG Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022, Az.: 2 TaBV 1/22

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