Digitaler Zugriff ist völlig ausreichend
Der Digitalisierung von Arbeitsprozessen können sich Betriebsräte nicht verweigern. Das hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschieden. Ein Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber ihn bei einer Personalentscheidung nicht hinreichend unterrichtet, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegen haben. Dieser Auffassung widersprach das LAG.
Andere Arbeitsformen durch Digitalisierung
Die Einsicht von Personalunterlagen (im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG) bei einer Neueinstellung müsse nicht mehr in Papierform geschehen. Wenn die Beteiligten einen Dienst-Laptop haben, ist eine umfassende Lesemöglichkeit in einem digitalen Bewerbermanagement-Tool völlig ausreichend. Eine Vorlage der Bewerbungsunterlagen als Papierausdruck, wie es der Betriebsrat im Arbeitsgerichtsprozess verlangte, sei im digitalen Zeitalter unnötig.
Fazit: Der Arbeitgeber erfüllt seine Anhörungspflicht bei einer Einstellung, indem er einen digitalen Zugriff auf die Personalunterlagen ermöglicht.
Urteil: LAG Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022, Az.: 2 TaBV 1/22