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Digitale Betriebsratsarbeit

E-Mail-Adresse und Internetzugang für jeden Betriebsrat?

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Die Nutzung digitaler Kommunikationstechnik ist immer noch ein Zankapfel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Fall, den das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Wunsch eines Betriebsratsmitglieds nach einer eigenen E-Mail-Adresse und einem eigenen Internetzugang erfüllen muss.

Der Arbeitgeber kann den Wunsch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds auf eine eigene E-Mail-Adresse und einen eigenen Internetzugang zurückweisen. Ein separater, vom Arbeitgeber unkontrollierbarer Zugang kann für jedes einzelne Betriebsratsmitglied zwar erforderlich sein. Die Entscheidung darüber obliegt aber dem gesamten Betriebsrats-Gremium. Einzelne Mitglieder sind nicht legitimiert, einen solchen Zugang einzuklagen, so die Entscheidung des LAG. 

Gremium muss entscheiden

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat grundsätzlich die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik (§ 40 Abs. 2 BetrVG) zur Verfügung stellen. Dieser Anspruch steht jedoch dem Betriebsrat als Gremium zu, nicht hingegen einzelnen Betriebsratsmitgliedern. Nur dem Betriebsrat obliegt die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.

Fazit: Nur der Betriebsrat als Gremium kann entscheiden, ob und in welchem Umfang für einzelne Mitglieder ein gesonderter Internetzugang erforderlich ist.

Urteil: LAG Köln vom 20.1.2023, Az.: 9 TaBV 32/22

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