Fristlose Kündigung möglich
Tricksereien bei der Betriebskostenabrechnung sind für Gewerbevermieter ein hohes Risiko. Denn wer eine Betriebskostenabrechnung mit falschen Angaben verteidigt, muss mit der fristlosen Kündigung seines Mieters rechnen. Auch einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht mehr. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Fall gab es Streit zwischen der Betreibergesellschaft eines Einkaufszentrums und dem Mieter eines Ladenlokals. Der Vermieter hatte ein fehlerhafte Betriebskostenabrechnung erstellt (eine Position war doppelt abgerechnet) und argumentierte vorsätzlich mit wahrheitswidrigen Angaben. Die Richter am BGH sahen darin eine Unzumutbarkeit zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet. Ist der Vermieter nicht bereit, auf berechtigte Einwendungen des Mieters die Nebenkosten-Abrechnung zu korrigieren sondern versucht er, Abrechnungsfehler mit irreführendem bzw. sogar falschem Informationen zu vertuschen, kann der Mieter aus dem Gewerbemietvertrag sofort aussteigen.
Fazit: In Abrechnungen können Fehler passieren. Wer diese nicht richtigstellt und versucht, seine Mieter an der Nase herumzuführen, muss deren fristlose Kündigung akzeptieren.
Urteil: BGH vom 6.10.2021, Az.: XII ZR 11/20