Für Kurzarbeit gibt es keinen Urlaub
Jetzt schafft das Bundesarbeitsgericht (BAG) Klarheit: Fallen Arbeitstage durch Kurzarbeit vollständig aus, sind diese bei der Berechnung des Jahresurlaubs in Abzug zu bringen. Die Entscheidung des Neunten Senats in Erfurt schließt eine rechtliche Lücke und schafft damit Rechtssicherheit für die Urlaubsberechnung in den Betrieben.
Bislang gab es unterschiedliche Entscheidungen in den Vorinstanzen der Gerichte. Durch die hohe Anzahl von Kurzarbeiterfällen bei der Bekämpfung der pandemiebedingten Folgen für die Wirtschaft, ist die praktische Relevanz dieser Entscheidung von erheblicher Bedeutung.
Betriebsvereinbarung rettet auch keine Urlaubstage
Eine Verkaufshilfe in einer Bäckerei befand sich neun Monaten ganz oder teilweise in Kurzarbeit. Drei Monaten war sie in Kurzarbeit null und vollständig von der Arbeitspflicht befreit. In den anderen Monaten arbeitete sie nur in reduziertem Umfang. Der Bäckereibetrieb hatte von Jahresurlaub für jeden Monat, an dem sie nicht im Laden erscheinen musste, jeweils ein Zwölftel abgezogen.
Die Mitarbeiterin klagte auf den ungekürzten Urlaubsanspruch. Es gebe weder einen einschlägigen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, der eine solche Kürzung vorsehe, so die Argumentation der Klägerin. Dem widersprach das BAG: Die einzelvertraglich vereinbarte Kurzarbeit und die dadurch ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht Zeiten mit der Arbeitspflicht gleichzustellen. In einer weiteren Entscheidung hat der Neunte Senat außerdem erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.
Fazit: Tage mit Kurzarbeit Null müssen bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs abgezogen werden.
Urteil: BAG vom 30.11..2021, Az.: 9 AZR 225/21und 9 AZR 234/21