Gefährdungsbeurteilung bei Einführung einer IT-App
Die Einführung eines neuen Warenmanagementsystems ist ein Digitalisierungsprojekt, bei dem der Betriebsrat einzubeziehen ist. Darauf läuft ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin hinaus. Der Betriebsrat hatte erfolgreich argumentiert, dass vor der Einführung von Handscannern, die RFID-Chips auslesen, zuvor eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden müsse.
Neue Gefährdungsbeurteilung, wenn sich Arbeitsabläufe ändern
Handscanner sind eigentlich ungefährlich. Denn sie gehören zur Laserklasse 2 und sind als sicher eingestuft. Dass der Betriebsrat trotzdem eine Gefährdungsbeurteilung verlangte, war daher sehr ungewöhnlich und stieß auf den Widerstand des Unternehmers.
Der Betriebsrat argumentierte aber, dass sich durch die Einführung der App die Arbeitsabläufe ändern würden. Daher könnte der Arbeitsschutz betroffen sein. Dieser verwunderlichen Logik folgten die Richter. Sie entschieden, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchgeführt und der Betriebsrat beteiligt werden müsse.
Fazit: Vor der Einführung eines neuen Warenmanagementsystem muss auf Verlangen des Betriebsrats eine Gefährdungsbeurteilung der gesundheitlichen Risiken vorgenommen werden.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 27.07.2023, Az.: 10 TaBV 355/23