Gewerbemieter muss nicht auf Kündigung antworten
Vermieter sollten nach einer Kündigung bis zum Vertragsende warten, bis sie juristischen Druck auf Mieter ausüben. Sonst geht es ihnen womöglich wie einem Vermieter aus Nordrhein-Westfalen. Dessen Gewerbemieter schwieg auf die Kündigung seines Mietvertrags. Der Vermieter wurde nervös und klagte auf Räumung zum Vertragsende.
Kurz vor Vertragsende meldeten sich die Mieter. Sie hätten sich zwischenzeitlich mit der Nachmieterin über die Übernahme von Möbeln geeinigt und schlugen einen Übergabetermin zum Ende der Mietzeit vor. Die Räumungsforderung erkannten die Mieter unmittelbar nach Erhalt der Klage an – lehnten es aber ab, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen.
Mieter muss nicht antworten
Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied zu Gunsten des Mieters. Für die Klageerhebung habe es keinen Anlass gegeben. Durch ihr bloßes Schweigen auf die Anfragen der Vermieter hätten die Mieter der Praxis keinen Grund geliefert, am Auszugstermin zu zweifeln.
Fazit: Gibt der Mieter keinen Anlass zu berechtigtem Misstrauen beim Vermieter, dass er nach einer Kündigung nicht auszieht, besteht kein Anlass, an seiner Vertragstreue zu zweifeln.
Urteil: BGH vom 28.6.2023, Az.: XII ZB 537/22