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Smartphone während der Arbeitszeit

Handyverbot im Betrieb geht ohne Betriebsrat

Smartphone in der Hosentasche. © [M] Bacho Foto / stock.adobe.com
Ein Leben ohne Smartphone – für viele Beschäftigte undenkbar. Aber: Wer privat telefoniert, WhatsApp-Nachrichten verschickt oder „mal eben“ Facebook checkt, arbeitet in dieser Zeit nicht. Arbeitgeber verbieten deshalb die private Handynutzung während der Arbeitszeit. Können sie das machen, ohne den Betriebsrat einzubeziehen?

Der Arbeitgeber kann die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. Da das Handyverbot das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft, stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. 

Ein Aushang, mit dem die Standortleitung die private Handynutzung am Arbeitsplatz verbietet, hat also Bestand und ist verbindlich. Beschäftigte, die sich an das Handyverbot nicht halten, riskieren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. 

Kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten

Der Betriebsrat bei einem mittelständischen Automobilzulieferer war der Meinung, dass die Ausgestaltung der Regeln für die Smartphone-Nutzung mitbestimmungspflichtig sei. Als das Unternehmen die Beteiligung verweigerte, stellte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsantrag, der allerdings scheiterte. 

Die Arbeitsgerichte bis hin zum BAG waren einvernehmlich der Meinung, dass die Weisung per Aushang im Betrieb ganz überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten (Direktionsrecht) und nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betrifft.

Fazit: Zu den Bereichen des alleinigen Direktionsrechts des Arbeitgebers gehört auch das Handyverbot im Betrieb.

Urteil: BAG vom 17.10.2023, Az.: 1 ABR 24/22

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