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Einheitliche Anschaffung bringt Vorteile

Im Zweifel zwei Rauchmelder

Rauchmelder gehören heute zur Standardausstattung von Wohnungen. Aber darf die Gemeinschaft der Eigentümer neue Warngeräte in allen Wohnungen einbauen, auch wenn einige Eigentümer ein solches Gerät schon haben?

Der Wille der Eigentümermehrheit gilt auch bei der Anschaffung von Rauchmeldern. Laut Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet das die Eigentümergemeinschaft – und zwar für alle Wohnungen im Haus. Im Zweifel haben dann Wohnungen zwei Rauchmelder. Die Mehrheit der Eigentümer hatte für die Montage durch eine Fachfirma votiert. Die Kläger waren nicht einverstanden, weil sie eigene Rauchmelder montiert hatten. Sie wollten für sich eine Ausnahmeregelung.

Der BGH votierte anders. Er bestätigte, dass die Gemeinschaft den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern für alle Wohnungen eines Hauses beschließen kann. Die Wohnungseigentümer könne so sicherstellen, dass die Geräte den Normen entsprechen und von qualifiziertem Fachpersonal eingebaut und gewartet würden. Das minimiere versicherungsrechtliche Risiken und sei für die Verwaltung übersichtlicher.

Fazit:

Wohnungseigentümer können den einheitlichen Einbau von Rauchmeldern nicht verhindern, auch wenn schon Melder vorhanden sind.

Urteil:

BGH vom 7.12.2018, Az.: V ZR 273/17

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