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Fraglich, ob Messengerdienst der Schriftform genügt

Ist eine Kündigung per Whatsapp gültig?

App-Symbol von Whatsapp mit Benachrichtigungs-Symbol. © Arno Burgi / dpa-Zentralbild / dpa / picture alliance
Die Technik ändert sich rasant und damit auch die Wege der Kommunikation. Im geschäftlichen Umgang gibt es allerdings nach wie vor formale Regeln wie Mitteilungen zu erfolgen haben. Strittig war zuletzt die Frage, ob es möglich ist per Messengererapp Whatsapp zu kündigen.

Auch wenn digitale Medien allgegenwärtig sind: Eine Kündigung per Whatsapp ist unzulässig. Das urteilt das Landesarbeitsgericht München. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Angestellten via Messengerdienst Whatsapp ein Foto der Kündigung geschickt. Dem LAG München genügte das nicht. Begründung: Eine Übermittlung per WhatsApp genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 und § 623 BGB. Eine Kündigung muss schriftlich versendet werden, damit sie gültig ist. 

Fazit: Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses müssen die Anforderungen der Schriftform erfüllen - und können nicht einfach per WhatsApp verschickt werden.

Urteil: LAG München vom 28.10. 2021, Az.: 3 Sa 362

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