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Entscheidung zu möglicher Interessenkollision

Kann ein Betriebsratsvorsitzender auch Datenschutzbeauftragter sein?

Zwei Spielfiguren stehen auf einem Stapel aus Bausteinen. © Andrii Yalanskyi / stock.adobe.com
Interessenkonflikte sollten wo immer es geht vermieden werden. Ist das zwischen den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten und einem Betriebsratsvorsitzenden der Fall? Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht den Fall entschieden.

Der Vorsitzender eines Betriebsrats, kann nicht zugleich Datenschutzbeauftragter im Unternehmen sein. Die exponierte Rolle als Vorsitz im Betriebsrat steht den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten des Arbeitgebers typischerweise entgegen, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). 

Der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (TLfDI) hatte Bedenken, dass beide Aufgaben miteinander zu vereinbaren seien. Er sah eine „Inkompatibilität“ der Ämter. Er hat deshalb den Betrieb auf die „zu befürchtenden Interessenkollisionen“ und auf eine sich daraus ergebende mangelnde Eignung des Beschäftigten hingewiesen. Als das Unternehmen in einer Stellungnahme diese Argumente verwarf, teilte der Landesbeauftragte der Firma in einer behördlichen Feststellung mit, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten sei unwirksam. 

Datenzugangsberechtigung macht den Unterschied

Um Sanktionen zu vermeiden, entband die Firma den Mitarbeiter von diesen Aufgaben, wogegen dieser klagte. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) keine Interessenkonflikte sah, urteilte der Neunte Senat des BAG komplett anders: Betriebsratsmitglieder hätten keinen generellen Zugang zu persönlichen Daten von Beschäftigten, anders als der Datenschutzbeauftragte. 

Demnach steht der Vorsitz im Betriebsrat „einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen.“ Deshalb sei der Arbeitgeber berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu entbinden.

Fazit: Ein Betriebsratsvorsitzender darf nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein, weil dadurch Interessenkonflikt entsteht.

Urteil: BAG vom 6.6.2023, Az.: 9 AZR 383/19

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