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Unternehmer beschließt Stilllegung

Kann eine Betriebsratsgründung einen Sozialplan erzwingen?

Stempel mit Aufschrift Betriebsrat. (c) Gina Sanders - Fotolia
Gibt ein Arbeitgeber, bei dem kein Betriebsrat existiert, seinen Betrieb auf, braucht er keinen teuren Sozialplan erstellen. Aber was passiert, wenn die Mitarbeiter kurz vor Toresschluss doch noch einen Betriebsrat ins Rennen schicken. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt ein klärendes Urteil vorgelegt.

Wenn die Beschäftigten kurzfristig auf die Idee kommen, doch noch schnell zum ersten Mal einen Betriebsrat zu wählen, der dann den Abschluss eines Sozialplans verhandeln soll, gehrt diese Initiative ins Leere. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber schon mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat. 

In diesem Fall steht dem neu gewählten Betriebsrat kein „erzwingbares Mitbestimmungsrecht“ mehr zu. Das hat das BAG in Erfurt entschieden. Es ging um 25 Mitarbeiter in einem hessischen Unternehmen. Am 22. Juni teilte der Arbeitgeber den Mitarbeitern mit, dass der Betrieb Ende August stillgelegt wird. Die meisten Mitarbeiter erhielten drei Tage danach die Kündigung. Am 20. Juli wählten die Mitarbeiter zum ersten Mal einen Betriebsrat. Dieser sollte noch in letzter Minute einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber aushandeln.

Arbeitgeber hat die Betriebsausgabe bereits eingeleitet

Das BAG entschied, dass der neu gewählte Betriebsrat darauf keinen Anspruch hat. Die Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrats sei vom Gesetz nur für „noch in der Zukunft liegende Betriebsänderungen“ vorgesehen. Der Betriebsrat können nur dann Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers nehmen. 

Wenn ein Arbeitgeber bereits mit der Umsetzung von betrieblichen Veränderungen begonnen hat, kann der erst danach gewählte Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Sozialplänen geltend machen.

Fazit: Wer zu spät kommt, bekommt keinen Sozialplan. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bereits die Betriebsänderung begonnen hat.

Urteil: BAG vom 8.2.2022, Az.: 1 ABR 2/21

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