Kein Schadenersatz bei Mobbing
Arbeitgeber müssen bei Mobbing-Vorfällen eingreifen. Denn sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Allerdings müssen sie über die Vorfällen auch informiert sein, so die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts.
Arbeitgeber müssen zwar bei Mobbing-Vorwürfen von Mitarbeitern eingreifen, aber die Betroffenen haben eine konkrete Informationspflicht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Ohne genaue Kenntnisse über das Mobbing können Arbeitgeber gar nicht gegen die Regelverstöße vorgehen und ihre Fürsorgepflicht einhalten. Klagt ein Beschäftigter über Regelverstöße, dann muss er diese auch nachweisen. Beschäftigte können jedenfalls nicht argumentieren, dass der Arbeitgeber Mobbing-Aktionen "hätte mitbekommen müssen", so das Gericht. Aus diesem Grund ging auch eine Schadenersatzklage einer Beschäftigten ins Leere. Die hatte behauptet, Kolleginnen hätten sie wegen ihrer polnischen Herkunft und ihres katholischen Glaubens gehänselt. Außerdem sei sie wegen ihrer Einstellung zur Corona-Impfung ausgegrenzt und schikaniert worden.
Fazit: Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber bei Mobbing-Vorfällen informieren. Denn Arbeitgeber sind ohne genaue Kenntnis nicht verpflichtet, Maßnahmen gegen Mobbing zu ergreifen und werden auch nicht schadenersatzpflichtig.
Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 11.10.2023, Az.: 6 Sa 48/23