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Tarifverträge als dynamische Bezugnahmeklausel

Keine Gehaltskürzung durch Betriebsvereinbarung

Im betrieblichen Alltag gibt es Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Diese faktische Hierarchie der Normen hat ganz praktische Folgen: Es gilt die Rechtsgrundlage, die für den Beschäftigten am Günstigsten ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte jetzt, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Entlohnung, nach tariflichen Grundsätzen, nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden darf (Urteil vom 11.4.2018, Az.: 4 AZR 119/17). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des Tarifvertrages zu entlohnen.

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