Keine Mietminderung wegen Ladenschließung durch Corona
Vorsicht! Die staatliche Zwangsschließung von Geschäften rechtfertigt keine Mietkürzung für ein Ladenlokal, das nicht genutzt werden kann. Ein Bekleidungsgeschäft in Frankfurt am Main musste wegen der Corona-Krise aufgrund der Anordnung des Landes mehr als einen Monat lang schließen. Der Laden, der zu einer bundesweit agierenden Bekleidungskette gehört, verbuchte Umsatzeinbußen von bis zu 54%. Er wollte deshalb die volle Monatsmiete in Höhe von 6.000 Euro nicht mehr zahlen.
Nur bei Gebäudeschaden Mietminderung
Das hält das LG in der Hessenmetropole jedoch nicht für gerechtfertigt. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn das Gebäude beschädigt und nicht zu nutzen ist. Die staatliche verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Zuge der Corona-Pandemie ist dagegen keinen Mangel. Deshalb rechtfertigt er auch keine Mietminderungen. Auch liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, solange keine Existenzbedrohung besteht.
Fazit: Auch wenn die staatlichen Zwangsmaßnahmen aus Sicht etlicher Branchen und Unternehmen sicher nicht fair sind – Begehen Sie aus Ärger keine "Kurzschlusshandlungen".
Urteil: LG Frankfurt am Main vom 5.10.2020, Az.: 2-15 O 23/20