Kündigung: Dreimal zu spät zur Arbeit
Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinander folgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, hat das harte Konsequenzen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein kann der Arbeitgeber dies als ein „hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten“ bewerten. Folge: Vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bedarf es keiner Abmahnung mehr.
Es waren im konkreten Fall viele Verstöße gegen die Zeitregelungen im Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber nicht länger hinnehmen wollte. Mehrfaches verschlafen, vermeintlich vergessenes Ausstempeln bei Raucherpausen, verspätetes Erscheinen bei einer vom Betrieb angesetzten Fortbildung - die Liste der Arbeitszeitverstöße ist lang. Es kam zu einer mündlichen Abmahnung, die aber ohne Wirkung blieb.
Klarer Verstoß gegen Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen die Kündigungen klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht (ArbG). Die fristlose Kündigung nahm das ArbG vom Tisch, die Ordentliche hatte Bestand.
Die erneute Klage dagegen vor dem LAG blieb erfolglos. Die wiederholten Vertragsverstöße gegen die Arbeitszeitregelung des Betriebs rechtfertigen die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für das LAG steht fest, dass die Arbeitnehmerin nicht ernsthaft gewillt war, sich an den Arbeitsvertrag zu halten.
Eine ordentliche Kündigung ist demnach sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung eine mündliche Abmahnung erteilt wurde.
Urteil: LAG Schleswig‑Holstein vom 31.8.2021, Az.: 1 Sa 70 öD/21