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100.000 Euro Abfindung verbummelt

Langes Nachdenken kostet Abfindung

Person sitzt vor einem Fragezeichen. Symbolbild Nachdenken. © sesame / Getty Images / iStock
Auf eine Abfindung bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Beschäftigte nur dann Anspruch, wenn es ein mit dem Betriebsrat ausgehandelten und unterschrieben Sozialplan gibt. Oft sind Arbeitgeber auch ohne Sozialplan bereit, bei einem Stellenabbau freiwillig zu zahlen. Arbeitnehmer sollten den Bogen nicht überspannen.

Zögert ein Arbeitnehmer bei einem Abfindungsangebot zu lange, dann darf der Arbeitgeber dies als Ablehnung verstehen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. 

Ein Mitarbeiter, der 30 Jahre lang beschäftigt war, unterschrieb die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot nicht, sondern wollte verhandeln. Es ging um einen Kraftfahrer, dem der Betrieb aufgrund einer Betriebsstilllegung  über 100.000 Euro als üppige Abfindung zahlen wollte. 

Arbeitgeber zog Angebot zurück

Schlussendlich bot der Arbeitgeber keine Abfindung mehr an und nahm sein Angebot zurück. Das war sein gutes Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber lehnte das Gericht ab. 

Der Arbeitgeber durfte das Schreiben des Anwalts des Kraftfahrers, in dem er erneute Verhandlungen verlangte, als Ablehnung verstehen und sei deshalb nicht mehr an die Offerte gebunden.

Fazit: Ein Abfindungsangebot wollte ein Arbeitnehmer "nicht um jeden Preis" annehmen; letztlich erhielt er aber gar keine Abfindung.

Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2023, Az.: 5 Sa 135/22

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